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   VGH Hessen, 11.03.2011 - 11 A 2510/10.Z   

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https://dejure.org/2011,101525
VGH Hessen, 11.03.2011 - 11 A 2510/10.Z (https://dejure.org/2011,101525)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.03.2011 - 11 A 2510/10.Z (https://dejure.org/2011,101525)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. März 2011 - 11 A 2510/10.Z (https://dejure.org/2011,101525)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 16.07.1982 - 8 B 35.82

    Erschließungsaufwand - Zuwendungen - Beiträge - Zweckgebundene Mitte - Anlieger -

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.2011 - 11 A 2510/10
    Soweit sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1982 - 8 B 35/82 - bezieht, ist diese durch die Besonderheiten des kommunalen Beitragsrechts geprägt und einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.

    Auch die geltende gemachte Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1982 (8 B 35/82) ist nicht hinreichend dargelegt.

  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.2011 - 11 A 2510/10
    In Bezug auf den Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss unter anderem dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. bspw. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 -, juris).
  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.2011 - 11 A 2510/10
    Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist (vgl. dazu BVerwG Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24.03 -, BVerwGE 121, 126 , m.w.N.).
  • BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90

    Einigungsvertrag

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.2011 - 11 A 2510/10
    Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Vorinstanz sei im Hinblick auf die Frage, ob die Nichtigerklärung eines Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bewirke, von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 11. Dezember 1990 (1 BvR 1170/90) abgewichen, fehlt es bereits deshalb an einer hinreichenden Darlegung einer Divergenz, weil ein konkreter Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht benannt wird.
  • BVerwG, 22.08.1986 - 3 B 47.85

    Sonderabgaben - Absatzfondsgesetz - Erlaß

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.2011 - 11 A 2510/10
    Entsprechendes gilt in Bezug auf den Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1986 (3 B 47/85).
  • BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82

    Absatz der deutschen Landwirtschaft - Blumenerzeugende Betriebe - Beiträge -

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.2011 - 11 A 2510/10
    Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in Widerspruch zu dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Mai 1984 (3 C 86/82) aufgestellten Rechtssatz.
  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.2011 - 11 A 2510/10
    Die Begründung einer Grundsatzrüge muss u.a. die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage herausarbeiten (BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, juris).
  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.2011 - 11 A 2510/10
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Grundlage für die Beitragserhebung für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2002 für nichtig erklärt hatte (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 -, 2 BvL 54.06 -, BVerfGE 122, 316 ff), beantragte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Mai 2009, "die rechtskräftigen Bescheide seit Juli 2002 aufzuheben und die in den Bescheiden festgesetzten Beträge zu erstatten".
  • BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.2011 - 11 A 2510/10
    Der Senat verweist insoweit auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 1966 - 1 BvR 164, 178/64 -, BVerfGE 20, 230 (235), sowie die Kommentierung bei Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 51 Rdnr. 30, m.w.N.
  • BVerwG, 31.07.1987 - 5 B 49.87
    Auszug aus VGH Hessen, 11.03.2011 - 11 A 2510/10
    An dieser Klärungsbedürftigkeit fehlt es aber, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1987 - 5 B 49.87 -, juris).
  • VG Hannover, 25.02.2009 - 2 A 1395/06

    Teilzeitbeschäftigung; Versorgungsabschlag

  • BVerwG, 27.04.1995 - 3 C 9.95

    Abgabe zum Deutschen Weinfonds - Abgabepflicht von Sektkellereien zum Deutschen

  • BFH, 25.03.1986 - VII B 164/85
  • VG Frankfurt/Main, 10.08.2009 - 9 K 79/08

    Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte

  • EuGH, 05.11.2002 - C-325/00

    Kommission / Deutschland

  • OVG Niedersachsen, 06.07.2010 - 5 LA 93/09

    Antrag auf Gewährung höherer Versorgungsbezüge bei einen wegen Dienstunfähigkeit

  • BVerwG, 04.10.2010 - 9 B 1.10

    Grundsatzrüge; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer rechtlichen Frage (hier:

  • VG München, 08.01.2007 - M 18 S 06.4166
  • VGH Bayern, 04.04.2007 - 19 CS 07.400
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2011 - 20 A 2476/10

    Anspruch eines Inhabers von Geflügelschlachtereien auf Rückerstattung von nach

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1995 - 3 C 9.95 -, NVwZ 1996, 401, m. w. N.; ebenso Hess. VGH, Beschlüsse vom 11. März 2011 - 11 A 2510/10.Z - und vom 1. April 2011 - 11 A 2532/10.Z -.

    vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11. März 2011 11 A 2510/10.Z -.

  • OVG Thüringen, 30.04.2015 - 3 KO 513/12

    Erhebung der Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz; Verjährung von

    Als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz durch den Beklagten kommen allein die Vorschriften des Thüringer Landesrechts (i. V. m. den bundesrechtlichen Vorschriften zum Absatzfondsgesetz bzw. zur Umlage nach dem Milch- und Fettgesetz) in Betracht, nicht aber die Vorschriften des hessischen Landesrechts (vgl. für den umgekehrten Fall der Beitragserhebung durch das Land Hessen bei der Thüringer Molkerei, die hessische Milch bezogen hat, das Urteil des HessVGH vom 11. März 2011 - 11 A 2510/10.Z -, in Kopie vorgelegt vom Beklagten mit Schriftsatz vom 4. Mai 2011, Bl. 256, 257 ff. der Gerichtsakte, in dem der VGH wie selbstverständlich von der Anwendbarkeit der hessischen Verordnung auf das Verwaltungshandeln der hessischen Behörde ausgegangen ist).

    Auch dem "Protokoll" über das Treffen vom 3. April 2000 lässt sich nicht entnehmen, dass das in Hessen praktizierte - und nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom dortigen Landesrecht gedeckte (vgl. etwa das bereits erwähnte Urteil des HessVGH vom 11. März 2011, a.a.O.) - "Selbstveranlagungsverfahren" auch in Thüringen angewandt werden sollte.

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